Kein Besitztum, sondern ein fühlendes Wesen: Länder, in denen der humane Umgang mit Hunden gesetzlich verankert ist

Autor: Katerina S.

Kein Besitztum, sondern ein fühlendes Wesen: Länder, in denen der humane Umgang mit Hunden gesetzlich verankert ist-1

Die Haltung gegenüber Hunden variiert weltweit stark, vom völligen Desinteresse bis hin zur Anerkennung als vollwertige Mitglieder der Gesellschaft mit eigenen Rechten. In einigen Staaten ist der Tierschutz sogar auf Verfassungsebene verankert, und die Misshandlung eines Hundes kann zu einer realen Gefängnisstrafe führen.

1. Deutschland: Der Hund als fühlendes Lebewesen.

Deutschland gilt zu Recht als einer der weltweiten Vorreiter im Tierschutz. Im Jahr 2002 wurde der Tierschutz direkt in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 20a) aufgenommen, wodurch er zu einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates wurde. Das Bundes-Tierschutzgesetz regelt detailliert die Bedingungen für die Haltung, den Transport und die Nutzung von Hunden.

Haus- und Familienhunde:

- Ein Hund wird rechtlich als Mitgeschöpf und nicht als Sache anerkannt.

- Es ist verboten, einen Hund länger als wenige Stunden täglich an der Kette zu halten; in vielen Bundesländern ist die Kettenhaltung sogar gänzlich untersagt.

- In einigen Bundesländern besteht für Besitzer bestimmter Rassen oder alle neuen Halter die Pflicht zum Besuch einer Hundeschule.

- Eine steuerliche Registrierung (Hundesteuer) wurde eingeführt, die gleichzeitig als Erfassungsmechanismus dient.

- Das Kupieren von Ohren und Ruten ist verboten.

Heimatlose Hunde:

- Heimatlose Hunde sind in Deutschland eine extrem seltene Erscheinung. Dies wird durch das System der Tierheime gefördert, die staatlich und durch Wohltätigkeitsorganisationen finanziert werden.

- Tierheime arbeiten nach dem „No-Kill“-Prinzip: Ein gesundes Tier wird nicht eingeschläfert.

- Ein aufgegriffener heimatloser Hund wird in einem Tierheim untergebracht, wo er gechipt, sterilisiert und einem neuen Besitzer zugeführt wird.

Verantwortung des Halters:

- Tierquälerei oder die Tötung eines Hundes werden mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet.

- Der Halter trägt die volle zivilrechtliche Verantwortung für Schäden, die durch den Hund verursacht werden.

- Das Aussetzen eines Hundes in Gefahr (z.B. in einem geschlossenen Auto bei Hitze) gilt als Straftat.

2. Schweiz: Die Würde des Tieres als rechtliche Kategorie.

Die Schweiz war eines der ersten Länder weltweit, das den Begriff der „Würde des Tieres“ gesetzlich verankerte. Das Tierschutzgesetz (2008) und die entsprechende Tierschutzverordnung enthalten detaillierte Normen, die bis zur Mindestauslauffläche und dem sozialen Umfeld eines Hundes reichen.

Haus- und Familienhunde:

- Obligatorische Mikrochip-Kennzeichnung und Registrierung in der AMICUS-Datenbank.

- Ein Hund darf nicht in Isolation gehalten werden, wenn ihm dies Leid zufügt: Das Gesetz erkennt Hunde als soziale Tiere an.

- Es ist verboten, einen Hund in Räumlichkeiten ohne Zugang zu Tageslicht und frischer Luft zu halten.

- Elektrohalsbänder, Stachelhalsbänder und andere „korrigierende“ Geräte sind verboten.

- Bis 2017 war für alle neuen Hundehalter der Besuch eines theoretischen und praktischen Kurses verpflichtend.

Heimatlose Hunde:

- Sie sind dank strenger Registrierung und hohen Bußgeldern für die Aussetzung von Tieren praktisch nicht vorhanden.

- Ein ausgesetzter Hund wird in ein kantonales Tierheim gebracht und dort auf Kosten des Halters (sofern dieser ermittelt werden kann) oder des Kantonsbudgets versorgt.

Verantwortung des Halters:

- Bußgelder für Tierquälerei können bis zu 20.000 Schweizer Franken betragen, in schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren vorgesehen.

- Tierärzte oder Nachbarn sind verpflichtet, die Aufsichtsbehörde zu informieren, wenn sie Anzeichen von Misshandlung feststellen.

- Der Halter ist verpflichtet, dem Hund mindestens eine Stunde aktiven Auslauf pro Tag zu gewährleisten.

3. Niederlande: Das erste Land ohne heimatlose Hunde.

Im Jahr 2011 wurden die Niederlande offiziell als das erste Land weltweit anerkannt, das die Population heimatloser Hunde ohne den Einsatz von Euthanasie eliminiert hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch (Burgerlijk Wetboek) erkennt Tiere als fühlende Lebewesen an.

Haus- und Familienhunde:

- Obligatorische Registrierung und Mikrochip-Kennzeichnung.

- Hundesteuer, auch wenn sie in einigen Gemeinden abgeschafft wurde.

- Strenge Anforderungen an die Haltungsbedingungen: Verbot der dauerhaften Haltung in Käfigen, auf Balkonen oder in Kellern.

Heimatlose Hunde:

- Das Problem wurde systematisch gelöst: obligatorische Sterilisation, das Programm „Fangen – Sterilisieren – Freilassen“ (CNVR), die Arbeit eines Netzwerks von Tierheimen und Freiwilligenorganisationen.

- Gemeinden tragen die direkte Verantwortung für die Populationskontrolle.

- Das Einschläfern ist nur aus medizinischen Gründen und ausschließlich durch einen Tierarzt erlaubt.

Verantwortung des Halters:

- Eine Strafe für Tierquälerei beträgt bis zu 20.750 Euro oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren.

- Ein ausgesetzter Hund wird über den Chip zurückverfolgt; dem Halter werden die Kosten für die Unterbringung im Tierheim in Rechnung gestellt und eine Geldstrafe auferlegt.

4. Österreich: Der Tierschutzombudsmann.

Das Bundestierschutzgesetz (2005) und die Verfassung verankern den Tierschutz als staatliche Aufgabe. Eine einzigartige Besonderheit Österreichs ist das Amt des Tierschutzombudsmanns in jedem Bundesland.

Haus- und Familienhunde:

- Das Halten von Hunden an der Kette ist verboten (seit 2005).

- Obligatorische Mikrochip-Kennzeichnung und Registrierung in einer Datenbank.

- Verbot der Verwendung von Würgehalsbändern, Elektrohalsbändern und Stachelhalsbändern.

- Die Zucht von Hunden mit genetischen Defekten, die Leid verursachen (z.B. extrem brachyzephale Rassen), ist untersagt.

Heimatlose Hunde:

- Heimatlose Hunde werden in Tierheimen untergebracht, die nach dem „No-Kill“-Prinzip arbeiten.

- Der Ombudsmann kontrolliert die Haltungsbedingungen und kann Überprüfungen einleiten.

Verantwortung des Halters:

- Geldstrafen von bis zu 7.500 Euro für den ersten Verstoß, bis zu 15.000 Euro für wiederholte Verstöße; in schweren Fällen drohen bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe.

- Der Halter ist verpflichtet, dem Hund Sozialisierung und ausreichende körperliche Bewegung zu ermöglichen.

5. Großbritannien: Tradition und strenges Gesetz.

Der Animal Welfare Act 2006 (England und Wales) und der Animal Health and Welfare (Scotland) Act 2006 etablieren das Prinzip der „Sorgfaltspflicht“ (duty of care): Der Halter ist verpflichtet, die fünf Freiheiten des Tieres zu gewährleisten – Freiheit von Hunger, Unbehagen, Schmerz, Angst und die Freiheit, natürliches Verhalten zu zeigen.

Haus- und Familienhunde:

- Seit 2016 ist die Mikrochip-Kennzeichnung aller Hunde über 8 Wochen obligatorisch.

- Der Dangerous Dogs Act 1991 regelt die Haltung bestimmter Hundetypen (Pitbullterrier, Japanischer Tosa u.a.): obligatorische Versicherung, Sterilisation, Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten.

- Seit 2023 gilt „Lucy’s Law“: Ein Verbot des Verkaufs von Welpen durch Dritte (nur vom Züchter oder aus dem Tierheim).

Heimatlose Hunde:

- Lokale Behörden (local councils) sind verpflichtet, heimatlose Hunde aufzunehmen. Wenn der Besitzer nach 7 Tagen nicht gefunden wird, wird der Hund an ein Tierheim oder eine Wohltätigkeitsorganisation (RSPCA, Dogs Trust, Battersea) übergeben.

- Die RSPCA ist befugt, Ermittlungsverfahren wegen Tierquälerei einzuleiten.

Verantwortung des Halters:

- Tierquälerei: Unbegrenzte Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren (seit 2021 gemäß Animal Welfare (Sentencing) Act).

- In schweren Fällen ist ein lebenslanges Tierhaltungsverbot möglich.

- Der Halter ist verpflichtet, den Hund an öffentlichen Orten zu kontrollieren; ein Angriff des Hundes auf einen Menschen zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich.

6. Skandinavien: Wohlbefinden als Norm.

Das schwedische Tierschutzgesetz (Djurskyddslagen, aktualisiert 2019) und ähnliche Gesetze in Norwegen, Finnland und Dänemark setzen hohe Standards.

Haus- und Familienhunde:

- Es ist verboten, einen Hund länger als 2 Stunden am Stück anzubinden (Schweden).

- Ein Hund muss die Möglichkeit haben, sich zu bewegen, zu interagieren und tierärztliche Versorgung zu erhalten.

- Obligatorische Identifizierung (Chip oder Tätowierung).

- In Schweden sind körperliche Strafen bei der Hundeerziehung verboten.

Heimatlose Hunde:

- Die Obdachlosigkeit von Hunden ist dank strenger Registrierung und einem hohen Verantwortungsbewusstsein der Halter praktisch nicht existent.

- In Finnland und Schweden gibt es Tierheime mit Vermittlungsprogrammen; Euthanasie ist nur aus medizinischen Gründen zulässig.

Verantwortung des Halters:

- Bußgelder und Freiheitsstrafen von bis zu 2 Jahren für Tierquälerei.

- Der Halter kann das Recht verlieren, Tiere zu halten.

Weitere Länder, in denen die Gesetzgebung die Hundehaltung nicht so detailliert regelt, aber dennoch progressive Normen enthält:

Frankreich – Seit 2015 wird das Tier im Zivilgesetzbuch als „fühlendes Lebewesen“ anerkannt. Die Strafe für Grausamkeit beträgt bis zu 75.000 € und 5 Jahre Gefängnis. Ein obligatorisches „certificat de connaissance“ für neue Halter gilt ab 2024.

Neuseeland – Der Animal Welfare Act 2015 erkennt Tiere als fühlende Wesen (sentient beings) an. Es gelten strenge Haltungsstandards.

Italien – Regionale Gesetze (z.B. Latium, Toskana) verbieten die Euthanasie gesunder heimatloser Hunde. Strafen bis zu 160.000 € und bis zu 4 Jahre Gefängnis für Grausamkeit (Gesetz von 2024).

Indien – Der Prevention of Cruelty to Animals Act (1960) und die ABC-Regeln (Animal Birth Control): Es ist verboten, heimatlose Hunde zu töten; erlaubt sind nur Sterilisation und Impfung.

Was die führenden Länder vereint:

1. Obligatorische Identifizierung (Mikrochip) und Registrierung in einer zentralen Datenbank.

2. Verbot verstümmelnder Operationen (Kupieren, Entfernen von Krallen).

3. Verbot der Ketten- und Käfighaltung.

4. Anforderungen an die Sicherstellung von Sozialisierung und körperlicher Aktivität.

5. Anerkennung des Hundes als fühlendes Wesen und nicht als Besitz.

6. Regulierung der Zucht: Lizenzierung von Züchtern, Verbot der Zucht mit genetischen Defekten.

Modelle zur Lösung des Problems heimatloser Hunde:

- Das skandinavische / deutsche Modell: Obdachlosigkeit wird von vornherein verhindert – durch strenge Registrierung, Steuern und Strafen für ausgesetzte Tiere. Tierheime arbeiten nach dem „No-Kill“-Prinzip.

- Das niederländische CNVR-Modell: Massensterilisation, Impfung und Rückführung; Öffentlichkeitsarbeit.

- Das indische ABC-Modell: Gesetzliches Verbot der Tötung heimatloser Hunde; Schwerpunkt auf Sterilisation und Tollwutimpfung. Die Umsetzung hängt von Gemeinden und NGOs ab.

- Das britische Modell: Obligatorisches Einfangen heimatloser Tiere – 7 Tage Wartezeit – Übergabe an Wohltätigkeitsheime.

Ein Indikator für die Entwicklung einer Gesellschaft ist nicht nur der Grad ihrer Wirtschaft oder der technologische Fortschritt, sondern auch, wie diese Gesellschaft mit der Macht über jene umgeht, die sich selbst nicht schützen können. Der Umgang mit unserem langjährigen treuen Begleiter – dem Hund, sei er Heimtier, heimatlos, ausgesetzt oder krank – zeigt das moralische Fundament eines Staates besser als alle Erklärungen. Ein Gesetz, das einen Hund als fühlendes Wesen anerkennt, ein Chip und ein Tierheim anstelle von Kette und Einschläfern, Grausamkeit als Verbrechen, die tatsächliche Verantwortung des Halters – all das ist nicht nur ein System des Tierschutzes, sondern eine Kultur des Respekts vor dem Leben in all seinen Erscheinungsformen. Die in diesem Artikel dargestellten Erfahrungen der Länder beweisen: Das Problem der Straßenhunde ist keine Unausweichlichkeit, und Grausamkeit ist keine Norm.

Doch es gibt noch einen weiteren Aspekt – die Entscheidung, die jeder Mensch trifft, wenn er einen Welpen aufnimmt oder an einem hungrigen Hund am Straßenrand vorbeigeht: Erkennt man das Recht des Hundes auf Leben, Sicherheit und Fürsorge an? Und genau diese Entscheidung macht den Buchstaben des Gesetzes zu einer Realität, an der die Reife einer Gesellschaft gemessen werden kann.

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